Alle Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbstständigen, Auftragnehmer und alle Personen, die in irgendeiner Branche Schweißarbeiten durchführen, müssen vor Schweißrauch geschützt werden. Grund hierfür sind neue wissenschaftliche Erkenntnisse der Internationalen Agentur für Krebsforschung, die belegen, dass die Belastung mit Schweißrauch Lungenkrebs verursachen kann. Es gibt Hinweise darauf, dass er sogar zu Nierenkrebs führen kann.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Neueinstufung von Schweißrauch aus Weichstahl als krebserregend für den Menschen befürwortet. Mit sofortiger Wirkung verschärft die HSE die Durchsetzungsanforderungen für sämtlichen Schweißrauch, einschließlich des Schweißens von Weichstahl, da eine allgemeine Belüftung nicht die erforderliche Kontrolle gewährleistet. Die Exposition gegenüber bestimmten Schweißrauchen kann Metalldampffieber auslösen, das am häufigsten beim Schweißen von verzinktem Stahl auftritt.
Alle Unternehmen, die Schweißarbeiten durchführen, sollten für Schweißarbeiten in Innenräumen wirksame technische Maßnahmen, wie z. B. eine lokale Absaugung (LEV), bereitstellen. Reicht eine lokale Absaugung allein nicht aus, sollte sie durch geeignete Atemschutzgeräte (RPE) zum Schutz vor Restrauch ergänzt werden. Auch für Schweißarbeiten im Freien sollte entsprechendes Atemschutzgerät bereitgestellt werden. Schweißer sollten zudem in der Anwendung dieser Maßnahmen entsprechend unterwiesen und geschult werden.
Unabhängig von der Dauer akzeptiert HSE keine Schweißarbeiten mehr, die ohne geeignete Maßnahmen zur Expositionskontrolle durchgeführt werden, da kein sicheres Expositionsniveau bekannt ist. Risikobewertungen sollten die Änderungen der erwarteten Kontrollmaßnahmen berücksichtigen und ein geeignetes Atemschutzprogramm einführen, das eine geeignete Produktauswahl einschließlich Gesichtspassformprüfung, Inspektion, Wartung, Reinigung und Lagerung gewährleistet.
Die HSE stellt auf ihrer Website spezifische Richtlinien bereit, die Kontrollmaßnahmen für Schweißarbeiten in verschiedenen Umgebungen beschreiben. In allen Fällen, in denen Atemschutz erforderlich ist, wird ein Mindestschutzfaktor (APF) von 20 angegeben. (HSE-Sicherheitsbulletin: STSU1 – 2019.)
HSE: COSHH-Hinweisblätter: Schweißen, Schneiden und Oberflächenvorbereitung >>